§ 8 pg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2004
§ 8 Ausmaß des Ruhegenusses
(1) Der Ruhegenuss beträgt für die ersten zehn Dienstjahre 40% und für jedes weitere ruhegenussfähige Dienstjahr 1,229% und für jeden weiteren Dienstmonat 0,1024% der Ruhegenussberechnungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Das Höchstausmaß des Ruhegenusses beträgt 83% der Ruhegenussberechnungsgrundlage.
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