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ABSCHNITT XIIIStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1990
Art. 13 Sondervorschrift für den Betrieb von Pensionskassen durch Körperschaften öffentlichen Rechts
Körperschaften öffentlichen Rechts sind berechtigt, Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes zu errichten und sich AN solchen zu beteiligen.