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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 21 Schlüsselfunktionen
(1) Die Pensionskasse hat folgende Schlüsselfunktionen einzurichten:
- 1. Eine Risikomanagementfunktion,
- 2. eine interne Revisionsfunktion und
- 3. eine versicherungsmathematische Funktion.
(2) Die Auslagerung einer Schlüsselfunktion auf einen beitragleistenden Arbeitgeber'>Arbeitgeber ist zulässig, wenn die Pensionskasse glaubhaft machen kann, dass daraus keine Interessenkonflikte entstehen.
(3) Der Inhaber einer Schlüsselfunktion teilt dem Vorstand der Pensionskasse alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in seinem Verantwortungsbereich mit und dieser entscheidet, welche Maßnahmen zu treffen sind.
(4) Werden vom Vorstand der Pensionskasse nach einer Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht binnen angemessener Frist geeignete Korrekturmaßnahmen gesetzt, hat der Inhaber der Schlüsselfunktion den Vorstand und den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Pensionskasse zu informieren und der FMA schriftlich zu berichten, wenn die Pensionskasse einem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, Bestimmungen
- 1. dieses Bundesgesetzes oder
- 2. einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder eines auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheides oder
- 3. des § 5 BPG