§ 21d pkg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 21d Aktuar
(1) Die Pensionskasse hat mindestens einen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) zu bestellen. Dieser hat
1. die Erstellung des Geschäftsplanes vorzunehmen oder zu leiten und dessen Einhaltung zu überwachen;
2. die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu koordinieren und zu überwachen;
3. die Hinlänglichkeit der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt werden, zu bewerten und
4. zur wirksamen Umsetzung des Risikomanagementsystems beizutragen.
Soll zum versicherungsmathematischen Sachverständigen ein Mitglied des Vorstandes der Pensionskasse bestellt werden, so obliegt die Bestellung dem Aufsichtsrat. Bei überbetrieblichen Pensionskassen ist auch mindestens ein stellvertretender Aktuar zu bestellen.
(2) Der Aktuar hat seine Tätigkeit unter Beachtung der für seine Tätigkeit maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften und aller Fachgrundsätze nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auszuüben.
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