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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 20.07.2015
§ 31a
Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers Beschränkt sich bei Pensionskassen mit einer Bilanzsumme
- 1. bis zu 200 Millionen Euro auf 2 Millionen Euro,
- 2. bis zu 400 Millionen Euro auf 3 Millionen Euro,
- 3. bis zu einer Milliarde Euro auf 4 Millionen Euro,
- 4. bis zu zwei Milliarden Euro auf 6 Millionen Euro,
- 5. bis zu 5 Milliarden Euro auf 9 Millionen Euro,
- 6. bis zu 15 Milliarden Euro auf 12 Millionen Euro,
- 7. von mehr als 15 Milliarden Euro auf18 Millionen Euro