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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 35 Kosten
(1) Die Zuordnung der Kosten der Pensionskassenaufsicht zu den konzessionierten Pensionskassen (§ 8) hat innerhalb des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) nach folgenden Kriterien zu erfolgen:
- 1. 10 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 FMABG sind von den konzessionierten Pensionskassen zu gleichen Teilen zu tragen;
- 2. 30 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 FMABG sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der Anzahl der von einer Pensionskasse geführten
- 3. 30 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 FMABG sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einer Pensionskasse zur Gesamtanzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aller Pensionskassen zu tragen;
- 4. 30 vH der Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 gemäß § 19 Abs. 1 Z 4 FMABG sind von den konzessionierten Pensionskassen im Verhältnis der von einer Pensionskasse ausgewiesenen Deckungsrückstellung zur Gesamtsumme der ausgewiesenen Deckungsrückstellungen aller Pensionskassen zu tragen.
(2) Die Gesamtkosten des Rechnungskreises 4 dürfen 1,5 vT jenes Betrages nicht übersteigen, der sich aus der Summe der laufenden Beiträge für Anwartschaftsberechtigte und der Auszahlung von Alterspensionen, Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen für das jeweilige Geschäftsjahr ergibt.