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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 47a Verwendung von eingenommenen Geldstrafen
Die von der FMA gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 bis 6, 9 bis 11, 17 und 19 und Abs. 2 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.