Art. 12 pkg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ABSCHNITT XII
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 11.01.1992
Art. 12 Handelsrechtliche Übergangsbestimmung
(1) Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen von einem Arbeitgeber'>Arbeitgeber auf eine Pensionskasse gemäß § 48 Pensionskassengesetz übertragen, so hat die Pensionskasse das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen samt Rechnungszinsen ermittelte Deckungserfordernis vom Arbeitgeber'>Arbeitgeber zu fordern. Der Arbeitgeber'>Arbeitgeber hat das Deckungserfordernis in voller Höhe als Verbindlichkeit in die Bilanz einzustellen. Der Unterschiedsbetrag zwischen der in der Bilanz zum Zeitpunkt der Übertragung ausgewiesenen Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis kann in der Bilanz unter den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen werden und ist über längstens zehn Jahre gleichmäßig verteilt aufzulösen. Der Betrag ist im Anhang zur Bilanz zu erläutern.
(2) Ansprüche nach § 48 Abs. 3 PKG sind gemäß § 211 Abs. 2 HGB zu bilanzieren. Art. X Abs. 4 RLG ist anzuwenden.
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