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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2020
§ 19a
Die Österreichische Gesundheitskasse ist verpflichtet, die Todesmeldungen gemäß § 360 Abs. 5 ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten AN die Pensionskassen weiterzuleiten.