§ 33e pkg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 23.09.2005
§ 33e Zustellungen
Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörden eines Tätigkeitsmitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne des § 33d enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefasst sind.
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