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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1990
§ 4 Überbetriebliche Pensionskassen
Überbetriebliche Pensionskassen sind berechtigt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte mehrerer Arbeitgeber'>Arbeitgeber durchzuführen.