Art. 1 § 24

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1993
Art. 1 § 24 Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat wird vom Gericht bestellt, der erste Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat bei Errichtung der Privatstiftung vom Stifter oder vom Stiftungskurator (§ 8 Abs. 3 Z 1).
(2) Gericht'>Das Gericht hat den Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat abzuberufen, wenn die Privatstiftung nicht mehr aufsichtsratspflichtig ist.
(3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt unter Einhaltung einer mindestens vierwöchigen Frist auch ohne wichtigen Grund mit schriftlicher Anzeige AN die Privatstiftung und Gericht'>Das Gericht zurücklegen.
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