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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1993
Art. 1 § 26 Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats
(1) Soweit in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist, ist den Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang stehende Vergütung zu gewähren.