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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1993
Art. 1 § 27 Gerichtliche Bestellung und Abberufung von Stiftungsorganen und deren Mitgliedern
(1) Soweit die nach Gesetz oder Stiftungserklärung vorgeschriebenen Mitglieder von Stiftungsorganen fehlen, hat sie Gericht'>Das Gericht auf Antrag oder Von Amts wegen zu bestellen.
(2) Gericht'>Das Gericht hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans auf Antrag oder Von Amts wegen abzuberufen, wenn dies die Stiftungserklärung vorsieht oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
- 1. eine grobe Pflichtverletzung,
- 2. die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben,
- 3. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mitglieds, die Abweisung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens sowie die mehrfache erfolglose Exekution in dessen Vermögen.