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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1993
Art. 1 § 32 Angaben in Geschäftsbriefen und Bestellscheinen
Für die Privatstiftung gilt § 14 HGB mit der Maßgabe, daß auch die für Zustellungen maßgebliche Anschrift der Privatstiftung und der Stiftungsvorstand anzugeben sind.