Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1993
Art. 1 § 24 Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat wird vom Gericht bestellt, der erste Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat bei Errichtung der Privatstiftung vom Stifter oder vom Stiftungskurator (§ 8 Abs. 3 Z 1).
(2) Gericht'>Das Gericht hat den Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat abzuberufen, wenn die Privatstiftung nicht mehr aufsichtsratspflichtig ist.