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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1993
Art. 1 § 29 Haftung der Mitglieder von Stiftungsorganen
Unbeschadet des § 21 Abs. 2 letzter Satz über die Haftung des Stiftungsprüfers haftet der Privatstiftung jedes Mitglied eines Stiftungsorgans für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.