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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.1993
Art. 1 § 30 Auskunftsanspruch des Begünstigten
(1) Ein Begünstigter kann von der Privatstiftung die Erteilung von Auskünften über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Einsichtnahme in den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Prüfungsbericht, die Bücher, in die Stiftungsurkunde und in die Stiftungszusatzurkunde Verlangen.