§ 1 qeg

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

Kategorie:

1. Abschnitt Anerkennung und Aufsicht
Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 18.07.2024
§ 1 Anerkennung einer Qualifizierten Einrichtung für grenzüberschreitende Verbandsklagen
(1) Eine gemäß österreichischem Recht errichtete Juristische Person ist auf ihren Antrag mit Bescheid als zur Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen Qualifizierte Einrichtung gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG, ABl. Nr. L 409 vom 4. Dezember 2020 S. 1, berechtigt anzuerkennen, wenn sie
1. vor der Antragstellung bereits zwölf Monate zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig war und sich aus ihrem Satzungszweck ergibt, dass sie ein legitimes Interesse am Schutz der Verbraucherinteressen hat,
2. keinen Erwerbszweck verfolgt,
3. weder für insolvent erklärt noch über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde,
4. unabhängig ist und nicht unter dem Einfluss von Personen – Verbraucher ausgenommen – steht, insbesondere Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Verbandsklage haben, einschließlich im Falle einer Finanzierung durch Dritte, und sie zu diesem Zweck über Verfahren verfügt, die eine solche Einflussnahme sowie Interessenkonflikte zwischen ihr, ihren Finanzierern und Verbraucherinteressen verhindern, und
5. auf geeignete Weise – insbesondere auf ihrer Website – in klarer und verständlicher Sprache Angaben, die die Einhaltung der Kriterien der Z 1 bis 4 belegen, sowie Angaben zu den Quellen ihrer Finanzierung im Allgemeinen, ihrer Organisations-, Management- und Mitgliederstruktur, ihres Satzungszwecks und ihren Tätigkeiten öffentlich zugänglich macht.
(2) Über die Anerkennung hat der Bundeskartellanwalt zu entscheiden.
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