§ 11 qeg

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

Kategorie:

5. Abschnitt Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 18.07.2024
§ 11 Notifikation und Berichtspflichten der Aufsichtsbehörde
(1) Der Bundeskartellanwalt hat der Europäischen Kommission ein Verzeichnis aller zur Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen Qualifizierten Einrichtungen, das deren Namen, Satzungszweck und Adresse enthält, zu notifizieren.
(2) Änderungen AN diesem Verzeichnis sind der Europäischen Kommission unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Bundeskartellanwalt hat weiters der Europäischen Kommission bis zum 26. Juni 2027 und danach jährlich die folgenden Informationen zu übermitteln:
1. Anzahl und Art der Verbandsklageverfahren, die von österreichischen Gerichten abgeschlossen wurden;
2. Art der Verstöße und allgemeine Angaben zu den Verfahrensparteien, insbesondere ob es sich um eine öffentliche Stelle handelt und in welcher Branche der beklagte Unternehmer tätig ist und
3. Ergebnisse dieser Verbandsklagen.
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