§ 5 qeg

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

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2. Abschnitt Befugnisse einer Qualifizierten Einrichtung
Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 18.07.2024
§ 5 Unterlassungs- und Abhilfeanspruch
(1) Eine Qualifizierte Einrichtung ist berechtigt, die Unterlassung (Beendigung und Verbot) eines rechtswidrigen Verhaltens eines Unternehmers zu Verlangen, wenn dieses die kollektiven Interessen von Verbrauchern beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht.
(2) Sind aus einem solchen Verhalten Ansprüche auf Abhilfe einzelner Verbraucher entstanden, so ist die Qualifizierte Einrichtung auch berechtigt, Abhilfe für einzelne Verbraucher und im Rahmen einer Klage auf Abhilfe einen Zwischenfeststellungsantrag zu Rechten und Rechtsverhältnissen (§ 624 Abs. 2 ZPO) zu Verlangen, wenn mindestens 50 Verbraucher von diesem Verhalten betroffen sind.
(3) Zur Verfolgung der Ansprüche gemäß Abs. 1 und 2 ist die Qualifizierte Einrichtung berechtigt,
1. Klagen auf
a) Unterlassung (Beendigung und Verbot) und
b) Abhilfe für einzelne Verbraucher
2. sowie im Rahmen einer Klage auf Abhilfe auch einen Zwischenfeststellungsantrag zu Rechten und Rechtsverhältnissen (§ 624 Abs. 2 ZPO)
zu erheben.
(4) Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung ist die Qualifizierte Einrichtung nicht verpflichtet nachzuweisen, dass einzelnen betroffenen Verbrauchern ein tatsächlicher Verlust oder Schaden entstanden ist oder dass beim Unternehmer Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgelegen sind.
(5) Die Befugnisse gemäß den vorstehenden Absätzen stehen auch den von der Kommission gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2020/1828 veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union zu, sofern deren Satzungszweck die Klagsführung rechtfertigt.
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