§ 6 qeg

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

Kategorie:

3. Abschnitt Drittfinanzierung
Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 18.07.2024
§ 6
(1) Die Finanzierung einer Verbandsklage durch Dritte ist zulässig. Die Qualifizierte Einrichtung kann Beitritte durch Verbraucher zu einer von ihr erhobenen Verbandsklage auf Abhilfe davon abhängig machen, dass die Beitretenden mit dem von der Qualifizierten Einrichtung bekanntgegebenen Drittfinanzierer den zwischen der Qualifizierten Einrichtung und dem Drittfinanzierer vereinbarten Vertrag abschließen.
(2) Der Drittfinanzierer darf weder ein Wettbewerber des beklagten Unternehmers noch von diesem wirtschaftlich oder rechtlich abhängig sein.
(3) Entscheidungen der Qualifizierten Einrichtung im Zusammenhang mit einer Abhilfeklage einschließlich Entscheidungen über Vergleiche dürfen durch den Drittfinanzierer nicht ungebührlich zum Nachteil der Kollektivinteressen der betroffenen Verbraucher beeinflusst werden. Die Qualifizierte Einrichtung hat Interessenkonflikte zu vermeiden und darauf zu achten, dass der Schutz der betroffenen Verbraucher immer im Mittelpunkt der Entscheidungen steht.
(4) Nimmt die Qualifizierte Einrichtung für eine konkrete Verbandsklage Drittfinanzierung in Anspruch, so hat sie diesen Umstand und den Namen des Drittfinanzierers dem Gericht mitzuteilen. Den Prozessfinanzierungsvertrag selbst oder dessen Inhalt muss sie jedoch nicht dem Gericht, sondern nur nach Maßgabe von dessen Anordnungen im Verfahren vor dem Bundeskartellanwalt vorlegen bzw. offenlegen.
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