§ 8 qeg

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 18.07.2024
§ 8 Tätigkeitsbericht
Qualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, haben jährlich, spätestens bis 1. April des Folgejahres, einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
1. die Anzahl und Art der eingebrachten Klagen,
2. die Art der Verstöße und
3. die Ergebnisse dieser Verbandsklagen.
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