§ 9 qeg

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 18.07.2024
§ 9 Pflichten der Qualifizierten Einrichtungen im Rahmen der Führung eines Verbandsklageverfahrens
(1) Qualifizierte Einrichtungen, die als solche tätig werden, haben auf ihren Websites in geeigneter Form über die sich in Vorbereitung befindlichen und die bereits anhängigen Gerichtsverfahren zu informieren. Sie haben insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:
1. die Verbandsklagen, die sie bei Gericht einzubringen planen, unter Angabe. gegen wen sich die Klagen richten,
2. die Verbandsklagen, die sie bereits bei einem Gericht erhoben haben, unter Angabe, gegen wen sich die Klagen richten und samt Angaben zum Stand des Verfahrens,
3. bei Abhilfeklagen zudem
a) welche Ansprüche von geplanten oder bereits eingebrachten Klagen betroffen sind und mit welchen Ansprüchen Betroffene sich dem jeweiligen Verfahren anschließen können,
b) wie dem Verfahren beigetreten werden kann,
c) welche Wirkungen der Beitritt hat,
d) wie sich ein Beitritt auf die Verjährung von Ansprüchen auswirkt (Hemmung der Verjährungsfrist),
e) ob und in welcher Höhe von den Beitretenden Kosten zu tragen sind, insbesondere ob eine Beitrittsgebühr bezahlt oder ein Drittfinanzierungsvertrag abgeschlossen werden muss,
f) die Rechtswirkungen der möglichen Ergebnisse der Verfahren sowie
4. die Ergebnisse abgeschlossener Verbandsklageverfahren.
(2) Nähere Informationen über ein laufendes Verfahren sind nur den diesem Verfahren beigetretenen Verbrauchern zu geben.
(3) Qualifizierte Einrichtungen haben für den Beitritt zu einem Verfahren ein Formblatt zur Verfügung zu stellen, das auch eine Belehrung über die Voraussetzungen, den Ablauf und die Wirkungen eines Verbandsklageverfahrens und die voraussichtlichen Kosten zu enthalten hat und auf der Website zum Download zur Verfügung zu stellen ist.
(4) Eine allfällige Beitrittsgebühr darf weder höher als 20 Prozent der jeweils geltend gemachten Anspruchssumme sein, noch darf diese 250 Euro überschreiten.
(5) Qualifizierte Einrichtungen haben sicherzustellen, dass Beitrittserklärungen samt Unterlagen on- und offline eingereicht werden können. Beitrittserklärungen können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
(6) Qualifizierte Einrichtungen müssen die Interessen der Beigetretenen in der konkreten Verbandsklage repräsentieren und sie über den Fortgang des Verfahrens regelmäßig informieren.
(7) Qualifizierte Einrichtungen müssen über die geplanten Abwicklungsmodalitäten einer allenfalls eingehenden Zahlung durch den Unternehmer informieren und die Abwicklung der Auszahlung unverzüglich durchführen.
(8) Qualifizierte Einrichtungen sind berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit dies für die beabsichtigte Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens erforderlich ist.
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