§ 7 rao

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1991
§ 7 §. 7.
(1) Vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat der Bewerber das folgende Gelöbnis abzulegen:
Ich gelobe bei meinem Gewissen und bei meiner staatsbürgerlichen Ehre, der Republik treu zu sein, die Grundgesetze sowie alle anderen Gesetze und gültigen Vorschriften unverbrüchlich zu beobachten und meine Pflichten als Rechtsanwalt gewissenhaft zu erfüllen.
(2) Das Gelöbnis ist in die Hände des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder seines Stellvertreters abzulegen. Es ist in Fällen der Übersiedlung AN einen andern Ort zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht zu erneuern.
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