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Artikel III.Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 13.02.1919
Art. 3
Bis zur Constituirung der neuen Rechtsanwaltskammern und deren Ausschüsse haben die bestehenden Kammern und deren Ausschüsse die Geschäfte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgen.