Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 13.02.1919
§ 13
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, der Partei die Vollmacht zurückzustellen; doch ist letztere berechtigt, den Widerruf der Vollmacht auf derselben ersichtlich zu machen.