§ 31 rao

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 13.02.1919
§ 31
Die zur Ausübung des im §. 15 gedachten Substitutionsrechtes erforderliche Legitimation wird über Einschreiten des Rechtsanwaltes, bei welchem der Candidat in Verwendung steht, ausgefertigt und verliert ihre Geltung, sobald diese Verwendung aufhört.
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