§ 39 rao

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 39
(1) Delegierte der Vertreterversammlung sind
1. die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern,
2. die weiteren, in der Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aus dem Kreis der Ausschussmitglieder, die dem Rechtsanwaltsstand angehören, gewählten und auch weiterhin dem Ausschuss angehörenden Delegierten aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wobei für je angefangene 150 Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte ein Delegierter zusteht, und
3. die dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammern angehörenden Rechtsanwaltsanwärter.
Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern haben der Vertreterversammlung jedenfalls anzugehören; sie sind bei der Ermittlung der Anzahl der Delegierten nach Z 2 entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer ist zulässig.
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