Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.06.1999
§ 4
Wo und in welcher Weise und Art die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen ist, wird durch das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, geregelt.