§ 56 rao

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.12.1973
§ 56
(1) Die Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des § 45 für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragen
1. die mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;
2. die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, das die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt hat;
3. der Name und der Kanzleisitz des bestellten Rechtsanwalts;
4. der Tag des Bestellungsbescheides.
(2) Die Rechtsanwaltskammern haben diese Register durch sieben Jahre vom Schluß des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen jederzeit vorzulegen.
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