Art. 5 rapg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

Artikel V Inkrafttreten, Vollziehung
Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 15.01.1993
Art. 5
3. Ab 1. Jänner 1993 ist die Rechtsanwaltsprüfung in der sich aus dem Art. III ergebenden Form abzulegen.
4. Rechtsanwaltsanwärter, die bis zum 31. März 1993 die Voraussetzungen für die Ablegung der ersten Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllen und sich bis dahin zu dieser Teilprüfung anmelden, können auf ihren Antrag die erste Teilprüfung noch nach den bisherigen Bestimmungen ablegen.
5. Rechtsanwaltsanwärter, die die erste Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen am 1. Jänner 1993 bereits abgelegt haben oder nach der Z 4 noch ablegen, sind infolge Anrechnung der ersten Teilprüfung befreit:
a) bei der schriftlichen Prüfung von den Arbeiten im Strafrecht und im Zivilrecht;
b) bei der mündlichen Prüfung von den Gegenständen Zivilgerichtliches Verfahrensrecht; Strafrecht, Strafprozeßrecht, Grundzüge der Kriminologie und des Strafvollzugsrechts; Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsstrafrecht; Berufs- und Standesrecht der Rechtsanwälte sowie Kostenrecht.
Rechtsanwaltsanwärter, die am 1. Jänner 1993 bereits die schriftliche, nicht aber die mündliche Prüfung der zweiten Teilprüfung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen abgelegt haben, sind darüber hinaus zur Gänze von der Ablegung der schriftlichen Prüfung befreit.
6. Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister für Justiz betraut.
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