§ 13 rapg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.04.2020
§ 13
Bei der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber auszuarbeiten:
1. im Zivilrecht auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung oder Antrag, allfällige Gegenäußerung und Entscheidung im außerstreitigen Verfahren oder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz,
2. Im Verwaltungsrecht (einschließlich des Abgabenrechts) eine Rechtsmittelschrift aufgrund eines Bescheides, eine Revision gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, eine Beschwerde nach Art. 144 B-VG oder einen Antrag nach Art. 139 Abs. 1 Z 3 oder 4, Art. 139a, Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. c oder d und Art. 140a B-VG.
3. im Strafrecht an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz.
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