§ 26 rapg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1986
§ 26
Der Vorsitzende des Prüfungssenats hat in Anwesenheit der übrigen Mitglieder des Prüfungssenats dem Geprüften das Prüfungsergebnis sogleich mündlich bekanntzugeben. Dem Geprüften ist ein Zeugnis über das Ergebnis der abgelegten Prüfung auszufertigen, das vom Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern des Prüfungssenats zu unterfertigen ist. Der Rechtsanwaltskammer (§ 6 erster Satz) sowie dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag ist das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.
Filter