§ 7 rapg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 7
Dem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung sind beizuschließen Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, rechtswissenschaftliches Universitätsdiplom, die Zeugnisse über die praktische Verwendung des Prüfungswerbers, der Beleg über die Einzahlung der Prüfungsgebühr und der Nachweis der Teilnahme AN den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.
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