§ 14 ratg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.04.2020
§ 14
Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:
a) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, 24 000 Euro,
b) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, 10 000 Euro,
c) in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 1 000 Euro.
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