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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.04.2020
§ 14
Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:
- a) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, 24 000 Euro,
- b) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, 10 000 Euro,
- c) in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 1 000 Euro.