§ 16 ratg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 16 Auslagen
Die Auslagen für Gerichtsgebühren, Postentgelte und andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit § 23 nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten. Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts nach § 5 Abs. 1 EIRAG entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hiebei nicht zur Verdienstsumme.
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