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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1969
§ 2 Einschränkung der Geltung des Tarifs
(2) Auch wenn eine Entlohnung nicht vereinbart wurde, kann der Rechtsanwalt einen durch besondere Umstände oder durch eine von seiner Partei veranlaßte besondere Inanspruchnahme gerechtfertigten höheren Anspruch als im Tarif vorgesehen gegen diese Partei geltend machen.