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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.07.1969
§ 17 Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise
Bei Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise sind die Reisekosten auf die einzelnen Geschäfte im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen zu verteilen.