§ 22 ratg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 22 Abgesonderte Schriftsätze
Im zivilgerichtlichen Verfahren und im Exekutions(Sicherungs)verfahren werden Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder Gericht'>Das Gericht ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als Zweckmäßig erkennt.
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