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Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 25.07.1987
§ 10 Gebührenbefreiung
Die durch die begünstigte Voll- oder Teiltilgung (insbesondere § 4) veranlaßten Schriften und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, die gerichtlichen Eingaben und Amtshandlungen von den Eingaben- und Eintragungsgebühren befreit.