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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2008
§ 7 Verwendung der rückfließenden Mittel
(2) Die restlichen zwei Drittel verbleiben dem Land für bundesgesetzlich geförderten Wohnbau beziehungsweise sind von den Bundesfonds nach § 7 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 abzuführen.