§ 25 rpg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1988
§ 25 Zulassung auf Grund eines ausländischen Studiums
Personen, die AN einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung zu folgen Vermögen, können nach Maßgabe der Budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden.
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