§ 26 rpg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2019
§ 26 Amtsbestätigung
(1) Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant hat Anspruch auf eine Amtsbestätigung über die Gerichtspraxis. Die Amtsbestätigung ist nur auf Antrag auszustellen.
(2) In der Amtsbestätigung ist der wesentliche Inhalt des Ausbildungsausweises hinsichtlich der absolvierten Ausbildungsstationen (§ 8) darzustellen.
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