§ 27b rpg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 30.12.2022
§ 27b Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer
(1) Auf die Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer besteht kein Rechtsanspruch. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Kapazitäten können die in § 27a Abs. 1 genannten Personen zugelassen werden. § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß.
(2) Der Antrag auf Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer ist schriftlich mitsamt einer Studienbestätigung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft einzubringen und hat Angaben darüber zu enthalten, ab wann und in welcher Dauer eine Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer begehrt wird sowie über welchen Ausbildungsstand die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt. Eine Zulassung ist nur in dem von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekanntgegebenen Zeitraum möglich. Die Dauer der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer soll zwei bis acht Wochen betragen.
(3) Die Vorsteherin oder der Vorsteher oder die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts oder die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Staatsanwaltschaft hat die Zulassungsvoraussetzungen nach § 27b Abs. 1 zu prüfen. § 2 Abs. 3a zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Sie oder er entscheidet über die Zulassung und die Dauer.
(4) Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Wege einer schriftlichen Mitteilung bekanntzugeben.
(5) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Ebenso kann die Rechtshörerin oder der Rechtshörer die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer jederzeit ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Mitteilung beenden.
(6) Durch die Zulassung und Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer wird weder ein Dienst- noch ein Ausbildungsverhältnis begründet.
(7) Mit Zustimmung der Dienstbehörde können in Ausnahmefällen auch über den in § 27a Abs. 1 genannten Personenkreis hinaus Personen als Rechtshörerinnen oder Rechtshörer zugelassen werden. Die vorangehenden Absätze gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Antrag auf Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer keine Studienbestätigung beigelegt werden muss.
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