§ 10 rpg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1988
§ 10 Abwesenheit von der Gerichtspraxis
Ist ein Rechtspraktikant durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, die gerichtlichen Dienststunden einzuhalten, so hat er dies ohne Verzug dem Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
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