§ 17 rpg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2024
§ 17 Höhe des Ausbildungsbeitrages
(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50%, ab dem achten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (§ 71 Abs. 1 VBG).
(2) Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der Kinderzulage gemäß § 19.
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