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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1988
§ 21 Ersatz von Übergenüssen und Verjährung
Der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen (Übergenüsse), die Verjährung des Anspruches auf Leistung und des Rechtes auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen bestimmen sich nach den §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956.