§ 1 sanktg

Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024

Kategorie:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 16.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2010
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union, einschließlich Unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, soweit diese nicht in einem anderen Bundesgesetz geregelt ist.
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