§ 6a sdg

Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 19.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 6a
 (1) Der Sachverständige kann beim Präsidenten des Landesgerichts (§ 3) die vorübergehende, AN keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Ruhendstellung seiner Eigenschaft als Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger begehren, dies bis zu einem Zeitraum von sechs Monaten. Aus wichtigem Grund kann dieser Zeitraum auf Antrag um bis zu sechs weitere Monate verlängert werden. Dem Sachverständigen bereits erteilte Gutachtensaufträge bleiben davon unberührt.
(2) Der Umstand der Ruhendstellung und ihre Dauer ist bei der Eintragung des Sachverständigen in der Gerichtssachverständigenliste ersichtlich zu machen. Während der Ruhendstellung ist der Sachverständige nicht verpflichtet, Bestellungen zum Sachverständigen in einem gerichtlichen oder staatsanwaltschaftlichen Verfahren Folge zu leisten.
(3) Ein Begehren nach Abs. 1 kann in jeder Eintragungsperiode (§ 6 Abs. 1) nur einmal gestellt werden. Die laufende Eintragungsfrist bleibt von der Ruhendstellung unberührt. Soweit sich ein entsprechendes Erfordernis nicht aufgrund der vor der Ruhendstellung erfolgten Bestellungen des Sachverständigen oder der von diesem während des Ruhens mit seiner Zustimmung übernommenen Gutachtensaufträge ergibt, ist dieser nicht verpflichtet, während des Ruhens die Haftpflichtversicherung nach § 2a aufrecht zu erhalten.
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